DROPS REFLECTIONS ABGESAGT!!!



 



DROPS REFLECTIONS ABGESAGT!!!


Auf Anfrage warum das so kurzfristig geschieht habt psyevents.at von der Polizei Baden erfahren:

Es liegt natürlich auch uns Polizisten ferne, einem Veranstalter schaden zu wollen. Tatsache ist jedoch, dass die Veranstaltung zu spät bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde (was noch nicht wirklich das Problem wäre). Es ist aber eine Reihe von behördlichen Auflagen, die unbedingt für die Bewilligung erforderlich gewesen wären, nicht erfüllt worden, vermutlich weil dafür zu wenig Zeit war (es konnte erst am 12.06. ein Lokalaugenschein abgehalten werden, bei dem die Mängel festgestellt wurden, zum Beispiel ein nicht ausreichendes Konzept für den Rettungsdienst, die Nichtvorlage diverser Bescheinigungen von befugten Gewerbetreibenden für den Gastro-Bereich, eines in Österreich gültigen Zertifikates hinsichtlich der Sicherheit der Bühne, betreffend die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen, kein dementsprechendes bewilligtes Verkehrskonzept, keine konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der in Österreich strengen – weil notwendigen - Jugendschutzbestimmungen und anderes mehr). Details aus dem Bescheid der Landesregierung darf ich Ihnen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht mitteilen, wofür ich um Verständnis bitte.

Mit freundlichen Grüßen
Polizei Baden


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also doch: p1.antville.org

EDIT

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ja so wie sich das für mich anhört, liegt der fehler nicht bei der polizei, sondern beim veranstalter. das sind alles erfüllbare auflagen - da hat ganz klar der veranstalter und/oder eventmanager mist gebaut!

@dajust gib mal hintergrundinfos...

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eine kleinere recherche stärkt da eher den verdacht, dass da eine gewaltige linke abgezogen wurde. von wegen trotz negativem bescheid weiter vvk, keine infos nach aussen usw.

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aber eine gewaltige linke! ich hab ja schon den verdacht geäußert, dass da sicher jemand abgezogen wird - aber gleich alle!? geldgeber, gäste und vielleicht sogar der arme bauer.

hier wird sich der veranstalter wohl an sein wort halten^^

Im Sinne des Friedens und der Wiedergutmachung spenden wir daher jeweils einen Euro des Eintrittes jedes Besuchers des Festival an die Israelische Kultus Gemeinde.

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und die restlichen euros?

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die dürften die veranstalter dann selbst nach isreal gebracht haben.

für leichtes stirnrunzeln hat ja schon in der vorwoche gesorgt, wie ul erzählt hat, dass man noch als financier einsteigen kann. für 1K hätts dann kohle retour und tickets gegeben, für etwas mehr gewinnbeteiligung.

wär im nachhinein für schwerverdiener als steuerschonendes verlustbeteiligungsmodell ganz interessant gewesen. (jetzt einmal auf dieses jahr betrachtet).

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@buches kannst du mich bitte mal am handy anrufen?

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aus erster hand weiß ich, dass es lediglich wegen der fehlenden lüftung gehapert hat.

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dort haperts meistens. oft ist das problem ganz einfach, weil die herren veranstalter die mit einer schlecht funktionierenden lüftungsanlage einhergehenden gefahren masslos unterschätzen.

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Es gibt in Ö zwei Vorschriften, die in weiten Teilen der Bevölkerung vorbehaltslos auf breite Zustimmung stoßen und deshalb schon beinahe ins kulturelle Erbe eingangen sind:

  1. Lüftungen in sämtlichen Variationen
  2. griffbereite, reflektierende Warnwesten im Fahrzeuginneren.

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hoffentlich hat sich der bauer abgesichert. in zukunft wird die kammer wohl ein extrareferat ("schäden aus der entertainmentbranche") einrichten müssen.

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so, nun ein paar informationen aus erster hand (weil die gerüchte im internet teilwiese halbwahrheiten oder schlicht falsch sind.)

  • festival ist ca20h vor beginn behördlich abgesagt worden. leider steht auf der offiziellen begründung nicht exakt das, was am bescheid der landesregierung steht, die auch den polizeieinsatz veranlaßt hat. darin sind zb die toten des letztjährigen sonnenklanges erwähnt, und daß bei diesem festival ebenfalls massive rettungseinsätze erwartet werden, die auf grund des geländes nicht ordnungsgemäß ablaufen können. ausgegangen ist das in letzter insanz von einem höheren politiker in der landesregierung nö.

ich kann jetzt nicht sagen, was von den von der polizei erwähnten auflagen nicht erfüllt wurde. laut gal hat er alle verlangten genehmigungen und auch bereits einen anwalt eingeschaltet, der ihm versichert hat, daß der polizeieinsatz nicht auf legalen grundlagen stattgefunden hat. was ich weiß ist, daß die polizei auch eine fehlende schanklizenz für die bar kritisiert hat, wobei die bar von goran gemacht wird, der genau diese lizenz hat (und diese auch auf der spirit base problemlos nutzen konnte)

nichts desto trotz muß man den beiden organisatoren vorhalten, daß sie das ganze (vor allem finanziell) kräftig unterschätzt haben. das ist der grund, warum zum schluß mit diversen aktionen noch krampfhaft versucht wurde geld aufzustellen, und die begehung erst so spät stattgefunden hat. weiters haben sie in meinen augen sich auf leute verlassen, denen man besser keine verantwortung geben solle. das beste beispiel ist der event-organisationstyp, der 10k euro bekommen hat, um eben gerade alles behördliche zu erledigen. man muß bedenken,. daß gal kein deutsch spricht, von daher muß er glauben, wenn ihm sein "angestellter" für diese angelegenheit versichert, daß alles eingeholt wurde.

ein punkt den ich bei aller scheiße, die die orgaisatoren sicherlich gebaut haben auf jeden fall verurteile, ist daß die da groß abgezockt haben. ich kann euch versichern, daß die beiden aus dem ganzen mit mehr als 100k euro schulden rausgehen. das geld schulden sie zm teil sehr ungemütlichen typen, und zum anderen ihrem freundeskreis, die teilweise sehr viel geld gegeben haben, um, wie sich vor 2 oder 3 wochen abgezeichnet hat, daß es an allen ecken und enden fehlt, die party noch zu retten. beides ist für sie sicherlich ene sehr unangenehme und eventuell auch gefährliche situation. sei es wies sei, ich für meinen teil habe das geld, was ich hergeborgt habe, abgeschrieben. leute die auf mein zuraten hin vorkverkaufstickets von MIR gekauft, bzw geld verliehen haben, können mich kontaktieren, damit wir das problem aus der welt schaffen. gott sei dank war das aber hier nur einer^^.

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danke für die informationen.

insgesamt also für alle beteiligten eine höchst unangenehme sache.

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Offene Stellungnahme des Produktionsbüros:

Erstmal zum Thema ‚ursprüngliche Location in der Steiermark’: In Brunnsee/Eichfeld in der Steiermark war im Grunde bereits alles geklärt, es wurde vor Ort mit den Grundstücksbesitzern alles fixiert und vereinbart. Aus zwei Gründen konnten die Veranstaltung dort nicht durchgeführt werden:

  1. Das Feld, welches als Camping-Areal dienen sollte, konnte nicht mehr begrünt werden – leider hatte es nicht geregnet, eine künstliche Bewässerung wäre zum einen unmöglich, zum anderen viel zu teuer gewesen.

  2. Ein Nachbar des Grundstücks ist ein Graf (ja in der Steiermark sind abgeschaffte Titel halt noch was wert) und der war dagegen, dass neben seinem Grund eine Party abgehalten wird.

Es folgt die spannende und nervenaufreibende Suche nach einer neuen Location. Für ein 5 Tages Festival mit 24h Beschallung ist das in der Kurzfristigkeit gar nicht einfach. Wir hatten von Schottergruben bis zu Skigebieten alles angefragt. Und dann hatten wir was Ideales gefunden, den Forsthof im Wienerwald.

Die Grundstücksbesitzer hatten relativ schnell zugesagt, es wurden Verträge aufgesetzt und alles fixiert. Da wir mit nicht mehr als 3.000 Besuchern gleichzeitig auf dem Gelände gerechnet haben, konnten wir laut Veranstaltungsgesetz NOE neu aus dem Jahr 2006 bei der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf anmelden. Die Gemeinde hat die Anmeldung positiv bestätigt und der Veranstaltung zugestimmt. Wenige Tage später wurde uns mitgeteilt, dass sich die Veranstaltungsfläche auf dem Grund zweier Gemeinden befindet. Also auf zur Bezirkshauptmannschaft St.Pölten. Diese wiederum informierte uns, dass die beiden Gemeinden in zwei unterschiedliche Bezirkshauptmannschaften gehören. Ergo zuständig: die niederösterreichische Landesregierung.

Nur zur Information: Veranstaltungen mit bis zu 2.999 Besuchern müssen auf der Gemeinde angemeldet werden, bis zu 49.999 auf der Bezirkshauptmannschaft, und ab 50.000 Personen bei der Landesregierung. Bei der Gemeinde und bei der BH ist ein Ansuchen 4 Wochen vorab notwendig, bei der Landesregierung sind es aber 8 Wochen.

Das Veranstaltungsgesetz NOE neu ist sowieso schon mal Neuland für die zuständigen Beamten und Vertragsbediensteten, die Landesregierung hat bisher mit solchen Veranstaltungen nichts zu tun, denn wie viele Veranstaltungen über 50.000 Personen gibt es denn schon in Niederösterreich? Das Flugfeld Wiener Neustadt – gut – aber das hat Wiener Neustadt selbst abgenommen.

Bei unseren ersten Termin mit dem zuständigen Juristen in der Landesregierung hatte er noch seine Werbebroschüre „ÖVP – Das neue Veranstaltungsgesetz“ in der Hand (O-Ton damals: So etwas hatten wir noch nie!). Wir hatten den Gesetzestext schon längst gelesen und beinahe auswendig gelernt. Er erklärt uns, dass wir um 3 Wochen zu spät dran sind (O-Ton: Wird schwierig, noch einen Termin für die Betriebsstättengenehmigung zu bekommen!), und beruft sich wiederholt auf die niederösterreichische Bauordnung (Anmerkung: geschätzte 90 bis 95% dieser Bauordnung beziehen sich auf Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden), nimmt die vorläufige, unvollständige Anmeldung allerdings ohne schriftliche Gegenbestätigung zur Kenntnis und verspricht, sein möglichstes zu tun, sobald er von seiner Urlaubswoche (?!) zurück ist. Es wird verlangt, jede Menge Konzepte abzugeben.

Hierfür gibt es aber keine Richtlinien, Vorgaben, Auflagen oder sonst irgendwelche Information oder Anhaltspunkte, wonach die Konzepte beurteilt werden bzw. was die Inhalte dieser Konzepte sein sollen. Ein weiterer ironischer Aspekt ist, dass die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung erst durchgeführt werden kann, nachdem die Betriebsstätte abgenommen worden ist. Da wir hier aber über ein Feld sprechen, dass erst in der Woche vor der Veranstaltung zu einer Betriebsstätte wird, kann das alles erst kurz davor gemacht werden.

Wir hatten alle Konzepte abgegeben (auch das rettungstechnische und das verkehrstechnische), wir hatten alle Vereinbarungen mit allen Sublieferanten bestätigt, Aufklärungsarbeit bei den Anrainer geleistet, Unterschriften der direkten Anrainer eingeholt, und versucht, diese Veranstaltung auf völlig legalem und korrektem Weg anzumelden und durchzuführen, weil wir keinerlei Wert auf irgendwelche Schwierigkeiten legen.

Die Verhandlung wurde für Dienstag, den 12. Juni 2007 angesetzt, alles vor Ort zwecks „Lokalaugenschein“. Beteiligt waren 30 Personen aus den betroffenen drei Gemeinden, zwei Bezirkshauptmannschaften, der Landesregierung und der Polizei. Die Verhandlung startete um 9:00 und endete um 18:30 Uhr.

Seitens der Polizei wurde weit über eine Stunde zum Thema ‚Drogenproblematik’, Junkiefamilien die ihre kleinen Kinder auf solch eine Veranstaltung mitnehmen, den Missbrauch von Alkohol, und die sicherheits- und lärmtechnische Unzumutbarkeit gegenüber den Anrainern referiert (die allerdings alle längst einverstanden waren). Das Hauptthema war nicht mehr die Genehmigung der Betriebsstätte, sondern die Suchtgiftproblematik in Niederösterreich.

Wie die Grundstimmung war, brauchen wir wohl weiter kaum noch ausführen.

Die zur Genehmigung der Betriebsstätte eigentlich wichtigen und relevanten Abteilungen (Bautechnik, Elektrotechnik, Umwelttechnik) hatten uns ganz normale Nachbesserungen und Auflagen erteilt, die auch ohne Problem zu erfüllen waren.

Zwei Punkte mussten nachgereicht werden. Einerseits der Strafregisterbescheid von einem der Veranstalter (dies wurde überhaupt erst bei der Verhandlung verlangt) sowie der STEMPEL einer befugten Sanitätsorganisation auf dem rettungstechnischen Konzept (welcher lt. §5/Z.9 des niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes im Text nicht einmal verlangt wird).

Mittwochvormittags wurde beides per Fax an die Landesregierung gesandt. Der Verhandlungsleiter, der oben bereits erwähnte Jurist, war aber für uns nicht mehr erreichbar. Besprechungen, Pausen, ca. 16h haben wir ihn endlich am Telefon, Untersagung der Veranstaltung, keine Nachfrist, keine Auflagen. Beinahe gleichzeitig fahren zwei Streifenwagen der Polizei auf das Gelände, die Beamten überreichen uns den Bescheid zu Untersagung schriftlich. Das Schriftstück war schon längst aufgesetzt und bereits an die Polizei vor Ort versandt, um es uns auszuhändigen. Sie haben uns einfach keine Chance gegeben, noch nie hatten wir bei einer Veranstaltung eine solche Situation, in der uns keinerlei Nachfristen oder Auflagen gegeben wurden. Sofort Kontakt mit unserem Rechtsanwalt, der die ganze Nacht daran gearbeitet hat eine Lösung zu finden. Am nächsten Morgen erfolgt eine schriftliche Eingabe zur Abänderung des Bescheids durch unseren Rechtsanwalt. Unser Rechtsanwalt versucht im 10 Minuten Takt den Juristen bei der Landesregierung zu erreichen. Keine Stellungnahme zu seiner Eingabe, keine Möglichkeit zu einem Gespräch. Irgendwann zwischen 12h und 13h erhält unser Anwalt dann die Information, der Jurist sei vor Ort. Wir erfahren davon, wir suchen das Gelände nach ihm ab, aber leider erfolglos.

Wir erhalten gegen Mittag von ankommenden Personen und Anrainern die Information, dass auf der L110 in Klausen-Leopoldsdorf und Brand-Laaben Straßensperren errichtet wurden. Eine Information von offizieller Seite über diese Maßnahme ist nie erfolgt. Nur noch Anrainer dürfen zum Forsthof fahren, werden allerdings streng kontrolliert. Polizeihubschrauber kreisen über unseren Köpfen, in Brand-Laaben formieren sich über 50 Polizisten, teils in Kampfmontur mit Schlagstöcken, Schildern, Helmen und Protektoren. Von einem Anrainer erfahren wir, dass in einem Hotel in Laaben eine Einsatzzentrale für 30 Polizisten angemietet wurde. Gegen 16:00 Uhr ist der Jurist der Landesregierung plötzlich doch da, in seinem Schlepptau ein Häufchen Exekutivbeamte, um uns noch mal zu sagen dass die Veranstaltung untersagt ist und Punkt. Allerdings erklärt er uns, dass solange wir keinen Eintritt verlangen und die Mainstage nicht beschallen, es keine Veranstaltung in seiner Auslegung ist, das Chill-Out-Zelt kann bespielt werden, solange es zu keinerlei Lärmbelästigung kommt.

Gegen 19:00 Uhr dann plötzlich doch der große Polizeieinsatz, geschätzte 50-60 Mann kommen aufs Gelände und beschlagnahmen einen Teil der Geräte am Mainfloor und im Chill-Out-Zelt. Wir dürfen den Bescheid nicht einsehen, der diese Maßnahmen bestätigt, angeblich ein mündlicher Bescheid von irgendwem. Es kommt zu keinerlei Anzeigen, zu keiner einzigen (trotz Drogenhunden nicht einmal zu irgendeinem dokumentierten Drogenfund, was uns natürlich sehr zufrieden stimmt, und die ganze Aktion eigentlich ad absurdum führt). Unterdessen werden es immer mehr Leute, die in den benachbarten Gemeinden warten. Die Anrainer am Forsthof fahren durch Eigeninitiative die L110 rauf und runter, um jene Gäste, die nur zu Fuß von der Polizei durchgelassen werden, von der Straße aufzusammeln. Der Bürgermeister von Laaben öffnet kurzerhand den Sportplatz, um den Menschen einen Platz zum Schlafen zu bieten.

Uns war es nicht möglich bis Freitag 19:00 Uhr etwas zu erreichen. Die Landesregierung ist die erste und letzte Instanz, darüber gibt es nur noch den Verfassungsgerichtshof, der mit dieser Angelegenheit wohl eine Weile beschäftigt sein wird.

Wir sagen primär Danke, Danke, und nochmals Danke an alle Anrainer, die uns unterstützt und den armen, liegen gebliebenen Menschen geholfen haben. Danke an alle, die sich für uns bei der Landesregierung eingesetzt haben. Die Landesregierung war weder für die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden, noch für unseren Rechtsanwalt zu sprechen.

Das riecht alles ein wenig nach schon länger geplanter Aktion, sonst hätte die Polizei nicht so schnell reagieren können. Tafeln bei den Autobahnabfahrten aufzustellen, Straßensperren zu errichten, Polizeikräfte von Ihren Posten abzuziehen und für diesen Einsatz einzuteilen. Die Gemeinden wurden nicht über Straßensperren informiert. Am Freitag wurde nach Anrainerberichten eine Frau im Alter von ca. 75 Jahren daran gehindert, zum Pferdehof zu fahren.

Der wirtschaftliche Verlust der Veranstalter, Shops, Sublieferanten, sowie der Gemeinden ist extrem hoch. Die Existenzen der beiden Veranstalter sind ruiniert. Der Schuldenberg ist monströs, und wenn die Veranstalter nicht vor den Verfassungsgerichtshof wandern, dürfen sie für den Polizeieinsatz so ganz nebenbei auch noch aufkommen. Wie schräg die Situation ist, braucht man nicht weiter auszuführen, in den umliegenden Orten warten an die 3.000 Personen um Eintritt zu zahlen und fünf schöne Tage zu erleben, wir haben hart für dieses Festival gearbeitet, alles ist bereit, wir haben eine wunderschöne Location, die Bühne, die Anlage, Duschen, WC’s, Wasser, die lässigsten Shops Europas, das feinste Line-Up der gebucht, die coolsten Deco Künstler aus aller Welt, eigens geschulte Securitys aus Deutschland, Anrainer die die Leute zu schätzen gelernt haben und sich schon darauf gefreut haben, dass endlich mal was los ist, und dann geht alles den Bach runter weil die Landesregierung auf stur stellt, und uns keinerlei Chance mehr gibt.

Die Vorurteile gegen Goa-Veranstaltungen sind eben schon sehr hoch, wie es damit weiter geht werden wir diesen Sommer noch sehen, nach der verstärkten Polizeipräsenz beim Spirit Base und dem Verbot des Drops Reflections-Festivals kann man nur warten, was sich die Polizei für die restlichen Goa-Veranstaltungen ausdenken wird.

Bitte habt Verständnis dafür, dass die Veranstalter bisher noch nicht ausreichend in der Öffentlichkeit Stellung genommen haben. Die beiden sind verzweifelt, fassungslos und haben derzeit tausend Dinge zu erledigen. In den nächsten eineinhalb bis zwei Jahren wird sich wohl erst herausstellen, was der Verfassungsgerichtshof dazu sagt.

Ihn den nächsten Tagen wird ein offener Brief der Veranstalter zu den Vorwürfen veröffentlicht. Bitte habt noch ein wenig Geduld.

Und in eigener Sache: Da es offensichtlich Leute gibt, die behaupten dass wir € 10.000,- für diesen Job kassiert hätten, wollen wir an dieser Stelle festhalten, dass dieser Betrag nie in voller Höhe an uns gezahlt wurde. Richtig ist vielmehr, dass der Kunstförderungsverein Drops Reflections alle an uns akontierten Zahlungen mit dem gestrigen Tag zurück erhalten hat, womit wir keinen Cent an diesem Chaos verdient haben.

Danke für euer Verständnis

Produktionsbüro Drops Reflections

Anhang:

Auszug aus NÖ Veranstaltungsgesetz 7070-0 Stammgesetz 73/06 2006-08-16 Blatt 1-12 Ausgegeben am 16. August 2006 Jahrgang 2006

§ 4 Anmeldung - Zuständigkeit (1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter

  1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
  2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt, c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt werden, d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
  3. bei der Landesregierung, wenn a) sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt, b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden, c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt, d) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. (2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. § 5 Inhalt der Anmeldung Die Anmeldung hat zu enthalten:
  4. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;
  5. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  6. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  7. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
  8. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
  9. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  10. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
  11. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3;
  12. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  13. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
  14. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
  15. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
  16. die erwartete Gesamtbesucherzahl;
  17. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und
  18. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes. § 10 Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte (1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. (2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
  19. die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
  20. die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
  21. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden. (3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
  22. die Gemeinde, a) wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
  23. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2 vorgeführt werden, d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
  24. oder die Landesregierung, wenn a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt, b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird, c) Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden, d) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt, e) Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder f) bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z.B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind. (4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind - auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist - möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen. (5) Dem Bescheid, mit dem eine Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt wird, kommt dingliche Wirkung zu. (6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
  25. zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
  26. für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
  27. zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
  28. zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 7 und 8 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 erneuert werden muss festzulegen.

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danke für info!

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eine interessante zusammenfassung lässt sich hier erlesen: psyevents.at

und dann noch: meeting point (da gez heftig ab ;-)

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...90er jahre sentimentalitätsthread
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